Market Place & Management Group EWIV
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EWIV als neue EU-Gesellschaftsform seit 1989

Zur Geschichte der EWIV

Die EWIV (Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung) ist der französischen Gesellschaftsform G.i.e. (groupement d'intèrèt èconomique; deutsch in etwa: Wirtschaftliche Interessenvereinigung) aus den 60er-Jahren nachempfunden, deren wohl bekanntestes Beispiel lange Zeit der Flugzeughersteller Airbus Industries in Toulouse war (oder die Kreditkartenorganisation „Carte bleue", die Wettannahmebtiros Pari Mutuel Urbain - PMU, die Weltraumfirma Arianèspace usw.) und von der es in Frankreich ca. 15.000 Gründungen gibt.


Schon Jahre vor dem Binnenmarkt empfand man bei der Europäischen Kommission in Brüssel wie auch im Europäischen Parlament die Notwendigkeit, einen klaren rechtlichen Rahmen für die europaweite Kooperation von Unternehmen aufzustellen, insbesondere für Klein- und Mittelunternehmen.

 

Die ersten Anfragen zu diesem Thema kamen Anfang der 70er-Jahre aus den Reihen französischer Abgeordneter im - noch nicht direkt gewählten - Europäischen Parlament. So kam es nach mehreren Anläufen zur EWIV. Sie ist sozusagen das europäische Transponat des französischen G.i.e.


Die Bezeichnung der EWIV in Europa


An eine europaweite Harmonisierung der Abkürzung bzw. des Namens dachte seinerzeit der europäische Gesetzgeber nicht, weshalb in jedem Sprachraum in der EU die EWIV eine andere Bezeichnung hat, obwohl es jeweils die gleiche Art von Unternehmen betrifft.


Erst die weiteren, später in der EU angenommenen EU-unmittelbaren Rechtsformen Europäische [Aktien-]Gesellschaft und Europäische Genossenschaft haben [lateinische!] harmonisierte Bezeichungen: S.E. = Societas europeae, SCE = Societas cooperativa europeae.

Mitglieder

 

Bei der EWIV spricht man von „Mitgliedern", nicht von Gesellschaftern, Teilhabern, Aktionären etc. Gesellschaftsrechtlich, etwa hinsichtich des Status der Mitglieder im Hinblick auf die EWIV, ist sie etwas Eigenes, weshalb der Begriff „Mitglieder" gewählt wurde (nicht zu verwechseln z. B. mit Vereins-Mitgliedern!).


Die Mitglieder müssen jeweils rechtlich selbständig sein; dies genügt und sagt nichts über die Eigentumsverhältnisse aus. Theoretisch können also auch Tochterfirmen mit dem Mutterhaus zusammen eine EWIV bilden z.B. der Verbund von italienischen Tochterunternehmen der dortigen IMI-Bank, von denen 13 aus Italien und eines aus Luxemburg eine EWIV mit Sitz in Brüssel gegründet haben; ihr Kooperationszweck: Informationsfluß und Interessenvertretung in Bezug auf die EU.

 

Auch die aus der Schweiz stammende Winterthur-Versicherung hat eine interessante EWIV gegründet, wo die Revisionsabteilungen ihrer jeweiligen nationalen Tochterfirmen in der EU zusammenarbeiten.

 

Es können ohne weiteres auch bestimmte Sachverhalte von Mitgliedsunternehmen in einer EWIV „outgesourced" werden. Für die dabei entstehenden Einsparungen ist eine EWIV geradezu ideal, weil sie eine sehr leichte Dachform sein kann, in der die Mitglieder weiterhin völlig freie Hand haben.

Rechtspersönlichkeit


Damit der Unternehmensgegenstand, nämlich die Erleichterung bzw. Entwicklung der wirtschaftlichen Tätigkeit der Mitglieder, erreicht werden kann, hat die EWIV in den meisten EU-Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten Rechtspersönlichkeit. Das heißt, daß sie in eigenem Namen Träger von Rechten und Pflichten sein kann, Verträge schließen oder andere Rechtshandlungen vornehmen und vor Gerichten klagen und verklagt werden kann, ohne selbst eine juristische Person wie z.B. eine Kapitalgesellschaft sein zu müssen.

 

Hierfür muss eine EWIV allerdings im Handelsregister eingetragen sein. Wenn sie das ist, ist die EWIV ohne Beschränkungen rechtlich handlungsfähig - insoweit ist ihre mangelnde Rechtspersönlichkeit dann nicht mehr weiter wichtig.


Denn sie ist dies in jedem Fall aufgrund EU-Recht, selbst wenn sie (z. B. in Deutschland) dies als Personengesellschaft nicht ist. Allerdings nicht in Deutschland, Österreich und Italien, die von ihrem Wahlrecht gemäß Art. 1 Abs. 3 EG-VO Gebrauch gemacht haben.

 

Hintergrund ist, dass in diesen Ländern EWIV Personengesellschaften ähneln, die nach der traditionellen Dogmatik keine Rechtspersönlichkeiten haben. In der Praxis ist, wenn die EWIV einmal eingetragen ist, kein großer Unterschied gegeben. Daher ist diese Frage vor allem für den akademischen Gebrauch reserviert.

Steuern

 

Eine EWIV zahlt keine Unternehmensteuern, also z. B. Körperschaftsteuer oder Gewerbeertragsteuer in Deutschland. Insofern ist sie für Sitzstaaten, die relativ hohe Unternehmenssteuersätze haben, eine erwägenswerte Gesellschaftsform, da sie


• als Personengesellschaft nicht publizitätspflichtig ist,
• in der Regel auch nicht bilanziert werden muß,
• insgesamt also keine Unternehmenssteuern anfallen
• und Betriebsausgaben abgesetzt werden können.


Die EWIV selbst darf keine Gewinne machen; Art. 40 EG-VO bestimmt, daß das Ergebnis der Tätigkeit der Vereinigung nur bei ihren Mitgliedern besteuert wird. Gewinne dürfen also, wenn sie nicht reinvestiert werden, nicht der EWW zugute kommen, sondern müssen an die Mitglieder weitergegeben werden. Diese versteuern nach ihren nationalen Vorschriften diese Transfers.


Auch Rücklagen können gebildet werden, was eine EWIV natürlich hochinteressant werden lässt. In der Praxis wird es oft so gehalten, daß die EWIV eventuelle Gewinne, also gewinnträchtige Geschäfte, an ihre Mitglieder eher vermittelt als diese in eigenem Namen durchführt, bzw. sie läßt gegebenenfalls in ihrem Namen durch ein Mitglied fakturieren, wenn sie nicht gerade als Verteilungsinstrument dient.

 

Somit also profitieren die Mitglieder oft indirekt von der EWIV, für deren Kosten sie dann nachträglich aufkommen. Die Finanzierung der EWW ist Sache eines einfachen Mitgliederbeschlusses, wenn sie nicht schon im Vertrag geregelt ist.

 

Vorsicht: Die Verteilung von Gewinnen und Verlusten, die Arten der Betriebsausgaben der Vereinigung, Vor- und Nachschüsse hierauf sollten jedoch vorher klar geregelt sein - am besten per Rahmenbestimmung im Vertrag und danach per Mitgliederbeschluß.


Die Vereinigung kann Immobilien erwerben, für die sie dann auch entsprechend steuerpflichtig wird.


Sollte sie selbst Umsätze tätigen, wird sie natürlich auch umsatzsteuerpflichtig (wobei die Regeln zur Umsatzsteuerpflicht im EU-Binnenmarkt zu berücksichtigen sind), selbst wenn sie keine Gewinnerzielungsabsicht hat.


Der deutschen Vermögenssteuer unterlag die EWW nicht, nachdem es daran fehlt, daß die Vereinigung eine juristische Person des Privatrechts ist. Diese Steuerart wurde ohnehin per 1.1.1997 in Deutschland hinfällig.


Allerdings sind die innerhalb der EU gültigen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) von Bedeutung. Die EWIV ist hier als Personengesellschaft anzusehen. Sollten die Finanzbehörden die Mitgliedschaft z. B. eines französischen Unternehmens in einer in Deutschland sitzenden EWIV als Betriebsstätte betrachten, dann könnten die Mitglieder hier besteuert werden. Aufgrund der DBA müßte dies - je nach der gewählten Methode - im Sitzstaat des Mitglieds angerechnet werden.

 

Wie erwähnt, fällt dies nur bei Gewinntransfers der Vereinigung an ihre Mitglieder an. Wenn die Vereinigung lediglich koordiniert oder vermittelt, die Mitglieder jedoch selbst abrechnen bzw. die EWIV in fremdem Namen abrechnet, per Durchlaufposten, stellen sich diese Probleme nicht.


Die Besteuerung der EWIV ist in Deutschland nur durch ein Schreiben des Finanzministeriums von 1988 geregelt, das sehr kurz ist und u. a. darauf abhebt, dass eine EWW in jedem Fall Unternehmereigenschaft hat und somit Steuersubjekt ist. Wenn die Bücher eine andere Schlussfolgerung ermöglichen, fallen eben keine (Unternehmens)-Steuern an.


Nur ein Minimum an Vorschriften


Alles in allem: Der Gesetzgeber schreibt für die EWIV, verglichen mit anderen Gesellschaftsformen, nur ein Minimum vor. Vor allem im Innenverhältnis ist die Vereinigung sehr autonom, ihre eigenen Gesetze aufzustellen.

 

“Solang besser möglich ist, ist gut nicht genug”
(Dettmar Cramer, Fußballtrainer)

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